§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Dorfverein Aue-Wingeshausen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Somit lautet der Name dann „Dorfverein
Aue-Wingeshausen e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Aue-Wingeshausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Ortsteile Aue, Müsse und Wingeshausen. Koordination der ortsansässigen Vereine, Brauchtum und Kulturpflege,
Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit. Koordination zwischen Institutionen wie Schule, Kirchengemeinde und Kindergärten. Parteipolitische, konfessionelle
und rassistische Bestrebungen werden innerhalb des Vereins nicht geduldet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, ab 16 Jahren werden. Wer dem Verein beitreten will, muss eine Beitrittserklärung ausfüllen. Die
Mitgliedschaft wird auf den 01.01. des Eintrittsjahres festgesetzt. Über der schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung durch den vertretungsberechtigten
Vorstand ist nicht anfechtbar und dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Durch die Mitgliedschaft verlieren die Vereine, Verbände, Gruppen und Institutionen ihre Eigenständigkeit nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand
ist. Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es wiederholt gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, nach vorheriger Abmahnung und
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben,
sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu machen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Die Beiträge sind jährlich und im Voraus zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen. Sonstige Beiträge (Aufnahmegebühr, einmalige Umlagen, Sach- oder Dienstleistungen) werden nicht erhoben.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, der sich aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart zusammensetzt. Diese vier bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und den geschäftsführenden
Vorstand. Verträge haben nur Gültigkeit, wenn sie durch mindestens zwei dieser vier Unterschriften gegengezeichnet sind.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen
Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl wird wie folgt neu gewählt:
In Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl wird wie folgt neu gewählt:
Die Position „Koordination Vereine“ wird durch die Ortsvorsteher von Aue und Wingeshausen automatisch besetzt. Die Position „Beisitzer“ wird durch alle in den
Arbeitskreisen gewählten Arbeitskreisleiter automatisch besetzt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand, oder auf Antrag des Vorstands die
Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder), das für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dieses kommissarisch vertritt.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.
§ 13 Die Einberufung der Hauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand nach Festlegung der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Westfalenpost, Westfälischen Rundschau, Siegener Zeitung (oder ggf. anderer örtlicher Tageszeitungen) oder
persönliches Anschreiben einberufen. Darüber hinaus erfolgt die Veröffentlichung auf der Internetseite und den Schaukästen des Vereins.
§ 14 Die Beschlussfassung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes - in der Regel vom 1. Vorsitzenden - geleitet.
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 15 Außerordentliche Hauptversammlung
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel satzungskonform verwendet worden sind, ob die
Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr
zu prüfen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in den
Stadtteilen Aue, Müsse und Wingeshausen zu verwenden hat.